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§ 67 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 2 – Gerichtsverfassung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 HeilBG – Verbot der Amtsausübung

Das Mitglied eines Berufsgerichts darf sein Amt nicht ausüben, wenn es

  1. 1.

    selbst Verfahrensbeteiligte oder Verfahrensbeteiligter, Verletzte oder Verletzter ist oder wenn es zu dem Kammermitglied oder der oder dem Verletzten in dem Verhältnis einer oder eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht,

  2. 2.

    Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter des Kammermitglieds oder der oder des Verletzten ist oder gewesen ist,

  3. 3.

    mit dem Kammermitglied oder mit der oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,

  4. 4.

    mit der Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens ist, im Amt als Richterin oder Richter auf Lebenszeit oder als Mitglied einer Landeskammer oder einer Bezirkskammer befasst war,

  5. 5.

    beim Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat,

  6. 6.

    in der Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens ist, zum Beistand des Kammermitglieds bestellt ist oder war oder

  7. 7.

    in der Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens ist, als Zeugin oder Zeuge, Sachverständige oder Sachverständiger vernommen worden ist.