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§ 65 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 2 – Gerichtsverfassung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 HeilBG – Ruhen des Richteramts

Das Mitglied eines Berufsgerichts, das Richterin oder Richter auf Lebenszeit ist und dem nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagt wird, kann während der Dauer des Verbots auch das Amt als Mitglied eines Berufsgerichts nicht ausüben.