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§ 63 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 2 – Gerichtsverfassung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 63 HeilBG – Hinderungsgründe für das berufsgerichtliche Ehrenamt

Zu ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern können nicht berufen werden

  1. 1.

    Mitglieder des Vorstands einer Landeskammer oder einer Bezirkskammer und Beschäftigte dieser Kammern und

  2. 2.

    Beamtinnen und Beamte und Beschäftigte anderer Zweige des öffentlichen Dienstes, soweit sie dort nicht nebenberuflich oder ehrenamtlich tätig sind.