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§ 62 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 2 – Gerichtsverfassung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 HeilBG – Ausschluss vom berufsgerichtlichen Ehrenamt

Vom Amt der ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter sind Kammermitglieder ausgeschlossen,

  1. 1.

    die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,

  2. 2.

    gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,

  3. 3.

    die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen,

  4. 4.

    die innerhalb der letzten zehn Jahre im Disziplinarverfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Disziplinarmaßnahme oder im berufsgerichtlichen Verfahren zu einer Geldbuße verurteilt worden sind,

  5. 5.

    die innerhalb der letzten fünf Jahre im berufsgerichtlichen Verfahren zu einem Verweis in Verbindung mit der Aberkennung der Befähigung zur Bekleidung von Ehrenämtern innerhalb der Kammer verurteilt worden sind oder

  6. 6.

    die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.