Heilberufsgesetz (HeilBG)
Teil 4 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 2 – Gerichtsverfassung
§ 62 HeilBG – Ausschluss vom berufsgerichtlichen Ehrenamt
Vom Amt der ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter sind Kammermitglieder ausgeschlossen,
- 1.
die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
- 2.
gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
- 3.
die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen,
- 4.
die innerhalb der letzten zehn Jahre im Disziplinarverfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Disziplinarmaßnahme oder im berufsgerichtlichen Verfahren zu einer Geldbuße verurteilt worden sind,
- 5.
die innerhalb der letzten fünf Jahre im berufsgerichtlichen Verfahren zu einem Verweis in Verbindung mit der Aberkennung der Befähigung zur Bekleidung von Ehrenämtern innerhalb der Kammer verurteilt worden sind oder
- 6.
die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.