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§ 6 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Kammerwesen → Abschnitt 1 – Organisation und Haushalt

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 HeilBG – Ethikkommission

(1) Die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz errichtet eine Ethikkommission als unselbstständige Einrichtung. Die Ethikkommission berät alle Kammermitglieder über ethische und rechtliche Fragestellungen bei der Berufsausübung; die Berufsordnung (§ 23) kann bestimmen, in welchen Fällen die Kammermitglieder die Ethikkommission zu beteiligen haben. Die Ethikkommission gibt bei Forschungsvorhaben am Menschen, insbesondere in den gesetzlich bestimmten Fällen, schriftliche Stellungnahmen ab; soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, ist dem Kammermitglied die Durchführung eines Forschungsvorhabens am Menschen nur bei positivem Votum der Ethikkommission erlaubt.

(2) Die Mitglieder der Ethikkommission werden von der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz bestellt. Die Ethikkommission besteht aus

  1. 1.

    vier Mitgliedern aus der Ärzteschaft,

  2. 2.

    einem Mitglied aus den Pflegeberufen,

  3. 3.

    zwei Mitgliedern als Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Patientenorganisationen Rheinland-Pfalz und

  4. 4.

    drei weiteren Mitgliedern, von denen ein Mitglied die Befähigung zum Richteramt haben muss.

Für jedes Mitglied ist mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.

(3) Bei der Bestellung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder soll die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz darauf hinwirken, dass Frauen und Männer in gleicher Zahl berücksichtigt werden. Scheidet eine Person aus der Ethikkommission aus, deren Geschlecht in der Minderheit ist, soll eine Person des gleichen Geschlechts nachfolgen; scheidet eine Person aus, deren Geschlecht in der Mehrheit ist, soll eine Person des anderen Geschlechts nachfolgen.

(4) Die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz trifft durch Satzung die erforderlichen Regelungen zur Errichtung und zur Wahrnehmung der Aufgaben der Ethikkommission; sie regelt insbesondere

  1. 1.

    die Aufgaben,

  2. 2.

    die Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder,

  3. 3.

    die Anforderungen an die Sachkunde und Unabhängigkeit sowie die Pflichten der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder,

  4. 4.

    die Bestimmung und die Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds,

  5. 5.

    die Geschäftsführung,

  6. 6.

    das Verfahren,

  7. 7.

    die Anerkennung von Voten von Ethikkommissionen, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben und aufgrund des jeweiligen Landesrechts gebildet sind,

  8. 8.

    die Entschädigung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder und

  9. 9.

    die Kosten.

(5) Die Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz, die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz, die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz und die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz können jeweils eine Ethikkommission errichten. Sie können in der jeweiligen Satzung vorsehen, dass die Ethikkommission ausschließlich für Stellungnahmen bei Forschungsvorhaben am Menschen zuständig ist. Sie regeln die Zusammensetzung der Ethikkommission durch Satzung; zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder müssen der Arbeitsgemeinschaft der Patientenorganisationen Rheinland-Pfalz angehören. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 entsprechend.

(6) Bei Fragen mit berufsübergreifender Bedeutung sollen die Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz, die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz, die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz und die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz an der Arbeit der Ethikkommission der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz mitwirken.

(7) Die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, die Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz, die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz, die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz und die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz können eine gemeinsame Ethikkommission oder mehrere gemeinsame Ethikkommissionen errichten; die Bestimmungen der Absätze 3, 4 und 5 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Diese Landeskammern können auch mit Kammern anderer Länder gemeinsame Ethikkommissionen errichten. In diesem Fall tritt die gemeinsame Ethikkommission an die Stelle der jeweiligen Ethikkommission nach den Absätzen 1 bis 6.