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§ 59 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 2 – Gerichtsverfassung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 HeilBG – Berufsgerichte

(1) Berufsgerichte sind

  1. 1.

    das Berufsgericht für Heilberufe, das dem Verwaltungsgericht Mainz angegliedert ist (Berufsgericht) und

  2. 2.

    das Landesberufsgericht für Heilberufe, das dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz angegliedert ist (Landesberufsgericht).

(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle der Berufsgerichte werden von der Geschäftsstelle der Gerichte wahrgenommen, denen die Berufsgerichte angegliedert sind. Die Kassengeschäfte obliegen der Landesjustizkasse Mainz.