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§ 57 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 HeilBG – Verwertungsverbot

(1) Eine Rüge oder ein Ordnungsgeld nach § 12 darf nach drei Jahren, eine Warnung oder ein Verweis nach fünf Jahren und eine Geldbuße nach zehn Jahren bei weiteren berufsrechtlichen Verstößen und bei sonstigen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Ist mit dem Verweis die Aberkennung der Befähigung zur Bekleidung von Ehrenämtern innerhalb der Kammer verbunden worden, ist diese Maßnahme nach zehn Jahren nicht mehr zu berücksichtigen. Das Kammermitglied gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der berufsgerichtlichen Maßnahme nicht betroffen.

(2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung über die berufsrechtliche oder berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar ist. Sie endet nicht, solange ein gegen ein Kammermitglied eingeleitetes Strafverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist.