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§ 56 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 HeilBG – Entscheidung über die berufsgerichtliche Maßnahme

Bei der Entscheidung über die berufsgerichtliche Maßnahme sind neben der Schwere des Pflichtverstoßes auch das Persönlichkeitsbild, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die bisherige berufliche Tätigkeit des Kammermitglieds sowie der mit der Berufspflichtverletzung einhergehende Ansehensverlust für den Berufsstand in der Öffentlichkeit von Bedeutung.