§ 56 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 4 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 56 HeilBG – Entscheidung über die berufsgerichtliche Maßnahme
Bei der Entscheidung über die berufsgerichtliche Maßnahme sind neben der Schwere des Pflichtverstoßes auch das Persönlichkeitsbild, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die bisherige berufliche Tätigkeit des Kammermitglieds sowie der mit der Berufspflichtverletzung einhergehende Ansehensverlust für den Berufsstand in der Öffentlichkeit von Bedeutung.