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§ 55 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 HeilBG – Anderweitige Ahndung

Ist durch ein Gericht oder durch eine Behörde eine Strafe, ein Bußgeld oder eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden, ist eine berufsgerichtliche Ahndung wegen desselben Sachverhalts unzulässig, soweit nicht eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um das Kammermitglied zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufs zu wahren.