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§ 53 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 HeilBG – Warnung und Verweis

(1) Die Warnung ist eine Aufforderung an das Kammermitglied, seine Berufspflichten ordnungsgemäß einzuhalten.

(2) Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens eines Kammermitglieds.