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§ 52 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 HeilBG – Berufsgerichtliche Maßnahmen

(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind

  1. 1.

    Warnung,

  2. 2.

    Verweis und

  3. 3.

    Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro.

Warnung, Verweis und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

(2) Mit dem Verweis oder der Geldbuße kann die Aberkennung der Befähigung zur Bekleidung von Ehrenämtern innerhalb der Kammer bis zur Dauer von fünf Jahren verbunden werden. Mit der Aberkennung verliert das Kammermitglied die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die es innehat.