Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 49 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Weiterbildung → Abschnitt 2 – Weiterbildung der Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Pflegefachfrauen (Bachelor) und Pflegefachmänner (Bachelor)

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 HeilBG – Führen von Weiterbildungsbezeichnungen

(1) Wer eine Weiterbildungsbezeichnung in einem in der Weiterbildungsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz bestimmten Weiterbildungsbereich führen will, bedarf der Anerkennung. Die Weiterbildungsbezeichnung kann neben einer Berufsbezeichnung geführt werden. Mehrere Weiterbildungsbezeichnungen dürfen nebeneinander geführt werden.

(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaats, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, denen eine Anerkennung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach Absatz 1 erteilt worden ist, haben diese zu führen. Satz 1 gilt auch für Staatsangehörige eines anderen Staats (Drittstaatsangehörige).

(3) Staatsangehörige eines Staats im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis (Ausbildungsnachweise für Spezialisierung) führen die Weiterbildungsbezeichnung nach Absatz 1 ohne Anerkennung, sofern sie im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und der Aufsicht über die Berufsausübung nach diesem Gesetz. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

(4) Weiterbildungsbezeichnungen, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland aufgrund staatlicher Regelungen erworben worden sind, dürfen in Rheinland-Pfalz geführt werden.