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§ 48 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Weiterbildung → Abschnitt 2 – Weiterbildung der Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Pflegefachfrauen (Bachelor) und Pflegefachmänner (Bachelor)

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 HeilBG – Zulassung der Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung wird an von der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz zugelassenen Weiterbildungsstätten ganztägig, halbtägig oder berufsbegleitend durchgeführt. Auf das Zulassungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a VwVfG Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden. Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz unterstützt den einheitlichen Ansprechpartner und stellt ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die Weiterbildungsordnung kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit dies mit dem Ziel der Weiterbildung vereinbar ist. Näheres hierzu regelt die Weiterbildungsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz.

(2) Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn die erforderlichen personellen, baulichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen; Näheres regelt die Weiterbildungsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz.