Heilberufsgesetz (HeilBG)
Teil 3 – Weiterbildung → Abschnitt 2 – Weiterbildung der Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Pflegefachfrauen (Bachelor) und Pflegefachmänner (Bachelor)
§ 48 HeilBG – Zulassung der Weiterbildungsstätten
(1) Die Weiterbildung wird an von der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz zugelassenen Weiterbildungsstätten ganztägig, halbtägig oder berufsbegleitend durchgeführt. Auf das Zulassungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a VwVfG Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden. Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz unterstützt den einheitlichen Ansprechpartner und stellt ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die Weiterbildungsordnung kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit dies mit dem Ziel der Weiterbildung vereinbar ist. Näheres hierzu regelt die Weiterbildungsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz.
(2) Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn die erforderlichen personellen, baulichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen; Näheres regelt die Weiterbildungsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz.