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§ 46 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 1 – Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte → Unterabschnitt 6 – Weiterbildung der Tierärztinnen und Tierärzte

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 HeilBG – Umfang der tierärztlichen Weiterbildung und Zulassung tierärztlicher Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung nach § 28 Abs. 1 umfasst für Tierärztinnen und Tierärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten und Leiden der Tiere, im Schutz des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft einschließlich der veterinärmedizinischen Belange der Umwelthygiene und des Tierschutzes.

(2) Abweichend von den §§ 28 bis 31 umfasst die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen"

  1. 1.

    den Erwerb des Prüfungszeugnisses für die Anstellung als beamtete Tierärztin oder beamteter Tierarzt und

  2. 2.

    eine nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses für die Anstellung als beamtete Tierärztin oder beamteter Tierarzt abzuleistende zweijährige praktische Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst, die nicht ausschließlich in der Schlachttier- und Fleischbeschau erfolgen darf.

(3) Die Weiterbildung kann in zugelassenen Einrichtungen oder teilweise bei einer ermächtigten niedergelassenen Tierärztin oder einem ermächtigten niedergelassenen Tierarzt durchgeführt werden. Die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird in Einrichtungen durchgeführt, die von dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium bestimmt werden.

(4) Die Zulassung einer tierärztlichen Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

  1. 1.

    Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die weiterzubildende Tierärztin oder der weiterzubildende Tierarzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets, auf das sich die Bezeichnung nach § 25 bezieht, vertraut zu machen und

  2. 2.

    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.

Satz 1 gilt entsprechend für andere Weiterbildungsstätten.

(5) Abweichend von § 31 Abs. 1 Satz 2 erteilt die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz die Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" aufgrund der vorzulegenden Nachweise über die Weiterbildung nach Absatz 2.