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§ 40 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 1 – Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte → Unterabschnitt 3 – Weiterbildung der Zahnärztinnen und Zahnärzte

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 HeilBG – Umfang und Voraussetzung der zahnärztlichen Weiterbildung und Zulassung zahnärztlicher Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung nach § 28 Abs. 1 umfasst für Zahnärztinnen und Zahnärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn die Zahnärztin oder der Zahnarzt die zahnärztliche Grundausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225) in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt.

(3) Die Weiterbildung kann abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 auch bei einer ermächtigten niedergelassenen Zahnärztin oder einem ermächtigten niedergelassenen Zahnarzt durchgeführt werden.

(4) Die Zulassung eines Krankenhauses und einer dort eingerichteten und ausgeübten Fachrichtung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

  1. 1.

    geeignete Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl behandelt werden, dass die weiterzubildende Zahnärztin oder der weiterzubildende Zahnarzt die Möglichkeit hat, sich mit der Erkennung und Behandlung der für das Gebiet typischen Zahn-, Mund- oder Kieferkrankheiten vertraut zu machen und

  2. 2.

    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen.

Satz 1 gilt entsprechend für Institute und andere Einrichtungen.

(5) Weitere Voraussetzung für die Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" nach § 31 ist die Vorlage des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung an einer hierfür besonders zugelassenen Einrichtung.