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§ 37 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 1 – Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte → Unterabschnitt 2 – Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 HeilBG – Umfang und Voraussetzung der ärztlichen Weiterbildung und Zulassung ärztlicher Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung nach § 28 Abs. 1 umfasst für Ärztinnen und Ärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn die Ärztin oder der Arzt eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218) in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnis stand, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt.

(3) In der Weiterbildungsordnung kann eine Befreiung für Teilbereiche einer Weiterbildung vorgesehen werden, wenn dieser Teil bereits im Rahmen einer anderen fachärztlichen Weiterbildung absolviert wurde. Die Entscheidung über eine Befreiung trifft die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz im Einzelfall; eine Befreiung darf im Umfang höchstens der Hälfte der jeweiligen fachärztlichen Weiterbildung entsprechen.

(4) Die Weiterbildung kann abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 bei einer ermächtigten oder befugten Ärztin oder einem ermächtigten oder befugten Arzt durchgeführt werden.

(5) Die Zulassung eines Krankenhauses und einer dort eingerichteten und ausgeübten Fachrichtung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

  1. 1.

    geeignete Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl in der jeweiligen Fachrichtung behandelt werden, dass die weiterzubildende Ärztin oder der weiterzubildende Arzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets, Schwerpunkts oder Bereichs, worauf sich die Bezeichnung bezieht, vertraut zu machen,

  2. 2.

    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen und

  3. 3.

    regelmäßige Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.

Satz 1 gilt entsprechend für Institute und andere Einrichtungen.