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§ 35 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 1 – Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 HeilBG – Besondere Pflichten beim Führen der Bezeichnungen

(1) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in diesem Gebiet tätig werden; wer eine Teilgebietsbezeichnung oder eine Schwerpunktbezeichnung führt, muss auch in diesem Teilgebiet oder Schwerpunkt tätig sein.

(2) Kammermitglieder, die eine Gebietsbezeichnung führen, sollen sich in der Regel nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die dieselbe Gebietsbezeichnung führen.

(3) Wer eine Bezeichnung nach § 25 führt, hat sich in dem Gebiet, Teilgebiet, Schwerpunkt oder Bereich, auf das oder den sich die Bezeichnung bezieht und, soweit die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 für die Teilnahme am Notfalldienst vorliegen, auch für eine Tätigkeit im Rahmen des Notfalldiensts fortzubilden.