Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 33 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 1 – Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 HeilBG – Inhalt der Weiterbildungsordnung

(1) In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    der Inhalt und der Umfang der Gebiete, Teilgebiete, Schwerpunkte und Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach § 25 beziehen,

  2. 2.

    die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 26,

  3. 3.

    die Voraussetzungen, unter denen mehrere Bezeichnungen nach § 27 Abs. 2 bis 4 nebeneinander geführt werden dürfen,

  4. 4.

    der weitere Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 28, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte,

  5. 5.

    die Voraussetzungen für die Zulassung von Weiterbildungsstätten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und für die Ermächtigung oder Befugnis von Kammermitgliedern zur Weiterbildung nach § 29 Abs. 2,

  6. 6.

    die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 29 Abs. 3 Satz 2 zu stellen sind,

  7. 7.

    das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung und das Nähere über die Prüfung nach den §§ 31, 31a und 31b,

  8. 8.

    Dauer und besondere Auflagen der verlängerten Weiterbildung nach § 31 Abs. 5,

  9. 9.

    das Verfahren zur Rücknahme und zum Widerruf der Anerkennung nach § 32,

  10. 10.

    die Voraussetzungen und der Inhalt besonderer Fachkundenachweise und fakultativer Weiterbildung und

  11. 11.

    die Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen für Weiterbildende und Weiterzubildende.

(2) In der Weiterbildungsordnung können besondere Vorbildungsvoraussetzungen für die Weiterbildung in berufsübergreifenden Gebieten festgelegt werden.