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§ 29 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 1 – Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 HeilBG – Weiterbildende, Weiterbildungsstätten und Weiterbildungsverbünde

(1) Die Weiterbildung wird unter verantwortlicher Leitung ermächtigter oder befugter Kammermitglieder in Einrichtungen der Hochschulen, in zugelassenen Krankenhäusern, in zugelassenen Instituten oder in anderen zugelassenen Einrichtungen (Weiterbildungsstätten) mit Unterstützung der Kammern durchgeführt. Die Kammern sollen insbesondere die Errichtung und den Betrieb von Weiterbildungsverbünden organisatorisch fördern; dies gilt auch für kammerübergreifende Weiterbildungsverbünde.

(2) Die Ermächtigung oder Befugnis zur Weiterbildung nach Absatz 1 kann nur erteilt werden, wenn das Kammermitglied fachlich und persönlich geeignet ist. Sie kann dem Kammermitglied nur für das Gebiet, das Teilgebiet, den Schwerpunkt oder den Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung es führt; sie kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden. Satz 2 Halbsatz 1 gilt für eine in der Weiterbildungsordnung festzulegende Übergangszeit nicht, wenn die Landeskammer nach § 26 Abs. 1 eine neue Bezeichnung bestimmt.

(3) Das ermächtigte oder befugte Kammermitglied ist verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Weiterbildungsordnung durchzuführen. Über die erfolgte Weiterbildung hat es in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen.