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§ 28 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 1 – Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 HeilBG – Inhalt, Form und Dauer der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung nach § 25 erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung.

(2) In den Gebieten darf die Weiterbildung drei Jahre nicht unterschreiten.

(3) Die Weiterbildung in den Teilgebieten und Schwerpunkten kann im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem die Teilgebiete oder Schwerpunkte zugehören, wenn die Weiterbildungsordnung dies zulässt.

(4) Die Weiterbildung wird ganztägig oder halbtägig durchgeführt. Die Weiterbildungsordnung kann Ausnahmen von Satz 1, insbesondere eine berufsbegleitende Weiterbildung, zulassen, soweit dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

(5) Eine Zeit beruflicher Tätigkeit, in der auch eine eigene Praxis ausgeübt wird, ist auf die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten und Schwerpunkten nicht anrechnungsfähig; die Kammern können in der Weiterbildungsordnung hiervon abweichende Bestimmungen treffen, soweit dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

(6) Wenn die Ausbildung außerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum absolviert wurde (Drittstaat), hat die oder der Weiterzubildende der Kammer seine Approbation, Berufserlaubnis oder Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung vorzulegen. Die Kammer kann bei Zweifeln an der Vergleichbarkeit der Ausbildung die in Satz 1 genannten Unterlagen der für die Berufszulassung zuständigen Behörde zur Prüfung vorlegen.

(7) Die Weiterzubildenden haben den Beginn und die vorzeitige Beendigung der Weiterbildung der Kammer zur Aufnahme in das Weiterbildungsregister unverzüglich anzuzeigen.