§ 26 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Abschnitt 1 – Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 26 HeilBG – Bestimmung von Bezeichnungen
(1) Die Landeskammern bestimmen die Bezeichnungen nach § 25 für ihre Kammermitglieder, soweit dies im Hinblick auf die medizinische, zahnmedizinische, psychotherapeutische, pharmazeutische oder tiermedizinische Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestands erforderlich ist.
(2) Die Bestimmung von Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.