Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Berufsausübung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 HeilBG – Berufsordnung

Das Nähere zu § 22 Abs. 1 regelt die Berufsordnung. Sie hat insbesondere zu § 22 Abs. 1 Nr. 3 vorzusehen, dass die Teilnahmeverpflichtung am Notfalldienst nur für einen bestimmten regionalen Bereich gilt und Befreiung von der Teilnahme auf Antrag aus schwerwiegenden Gründen sowie wegen Teilnahme an einem anderen Notfalldienst, einem Notarztdienst mit Notfallversorgung oder einer Integrierten Leitstelle im Sinne des Rettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217, BS 2128-1) in der jeweils geltenden Fassung ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt werden kann.