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§ 1a HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Kammerwesen → Abschnitt 1 – Organisation und Haushalt

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 1a HeilBG – Vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs

(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die

  1. 1.

    als Staatsangehörige eines

    1. a)

      Mitgliedstaats der Europäischen Union,

    2. b)

      anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

    3. c)

      Vertragsstaats, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder

  2. 2.

    als Staatsangehörige eines Drittstaats, die wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind,

im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben (Dienstleistungserbringung), gehören abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem der genannten Staaten beruflich niedergelassen sind.

(2) Die Dienstleistung wird unter den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen und den von den Kammern nach den §§ 25 und 47 bestimmten Bezeichnungen erbracht.

(3) Die Berufsangehörigen haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kammermitglieder nach § 1 Abs. 2 Satz 1. Auf sie finden die §§ 6, 7, 12, 21, 22 und 35 sowie Teil 4 des Gesetzes entsprechende Anwendung; das Gleiche gilt hinsichtlich der §§ 23 und 24 sowie der nach diesen Bestimmungen erlassenen Berufsordnungen.