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§ 18 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Kammerwesen → Abschnitt 2 – Aufsicht

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 HeilBG – Rechtsaufsicht

(1) Die Kammern und die Versorgungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht des Landes. Sie erstreckt sich auf die Beachtung des geltenden Rechts (Rechtsaufsicht).

(2) Die Aufsicht über die Versorgungseinrichtungen erstreckt sich auch darauf, ob die Versorgungsansprüche ausreichend gesichert sind.