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§ 13 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Kammerwesen → Abschnitt 1 – Organisation und Haushalt

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 HeilBG – Versorgungseinrichtungen

(1) Die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 11 und 12 genannten Kammermitglieder wird durch Versorgungseinrichtungen der Kammern durchgeführt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Kammern können gemeinsame Versorgungseinrichtungen errichten oder sich der Versorgungseinrichtung einer anderen Kammer anschließen. Die Versorgungseinrichtungen können im Rechtsverkehr unter ihrem eigenen Namen handeln, klagen und verklagt werden. Sie verwalten ihr eigenes Vermögen, das nicht für die Verbindlichkeiten der Kammern und Bezirkskammern haftet. Das Vermögen der Kammern und Bezirkskammern haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtung. Die §§ 16 und 17 gelten für Versorgungseinrichtungen entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Organe der Versorgungseinrichtung sind die Hauptversammlung und der Verwaltungsrat. Sie treten in Angelegenheiten der Versorgungseinrichtung an die Stelle der Vertreterversammlung und des Vorstands der Kammer. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre. Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder eines Ausschusses der Versorgungseinrichtung wird ehrenamtlich ausgeübt. Sie erfolgt unentgeltlich. Die Mitglieder der Organe erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.

(3) Der Verwaltungsrat bestellt einen oder mehrere Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, die die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Versorgungseinrichtung führen. Die Geschäftsführung unterliegt den Weisungen des Verwaltungsrats und hat die Beschlüsse des Verwaltungsrats unter Beachtung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung auszuführen.

(4) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats, das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats oder die Geschäftsführung vertritt die Versorgungseinrichtung gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführung kann durch den Verwaltungsrat eingeschränkt werden.

(5) Die Hauptversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Vertreterversammlung und des Vorstands der Kammer zusammen, die zugleich Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versorgungseinrichtung sind. Für die Zuständigkeit der Hauptversammlung gilt § 9 Abs. 2 entsprechend.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Hauptversammlung gewählt. Die §§ 10 und 11 Abs. 1 und 4 gelten entsprechend.

(7) Die Versorgungseinrichtungen sind berechtigt, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die personenbezogenen Daten dürfen an die jeweiligen Landes- und Bezirkskammern, Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen, Dienstleister sowie die Aufsichtsbehörden übermittelt werden, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung dieser Stellen erforderlich ist. Das Gleiche gilt im Falle von satzungsgemäßen Überleitungen von Mitgliedschaften an andere Versorgungseinrichtungen im Rahmen bestehender Überleitungsabkommen.

(8) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von einer Versorgungseinrichtung im Sinne des Absatzes 1 Auskunft über

  1. 1.

    die derzeitige Anschrift,

  2. 2.

    den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder

  3. 3.

    den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds dieser Versorgungseinrichtung, so übermittelt die Versorgungseinrichtung diese Daten an diese. Die Versorgungseinrichtung verweigert die Auskunft, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden.