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§ 106 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 106 HeilBG – Satzungen

Die am 1. Januar 2023 bestehenden Satzungen gelten fort, soweit einzelne Bestimmungen diesem Gesetz nicht widersprechen. Die Kammern haben die nach diesem Gesetz notwendigen Änderungen, Ergänzungen und Neufassungen der Satzungen spätestens bis zum 31. Dezember 2023 vorzunehmen.