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§ 56 HeilBerG M-V - Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Die Weiterbildung in Fachgebieten, auf die sich das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht bezieht, kann teilweise bei ermächtigten niedergelassenen tierärztlichen Berufsangehörigen durchgeführt werden.

(2) In den übrigen Fachgebieten kann für die Zeit, welche die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften geforderte Weiterbildungszeit übersteigt, die Weiterbildung ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen tierärztlichen Berufsangehörigen durchgeführt werden.

(3) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 38 Absatz 4 setzt voraus, dass

  1. 1.

    Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass weiterzubildende tierärztliche Berufsangehörige die Möglichkeit haben, sich mit den typischen Krankheiten des Fachgebiets oder Teilfachgebiets vertraut zu machen, und

  2. 2.

    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.

(4) Die Weiterbildung im Fachgebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird von dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium durchgeführt.