§ 30 HeilBerG M-V - Vertretung der Kammer
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die Präsidentin oder der Präsident oder im Verhinderungsfall die jeweilige Stellvertretung vertreten die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Sind die Präsidentin oder der Präsident und die Stellvertretung verhindert, kann der Vorstand andere Vorstandsmitglieder mit der Vertretung beauftragen.
(2) Die Kammer wird in Angelegenheiten der Versorgungseinrichtung gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses oder durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Kammer oder im Verhinderungsfall durch die jeweilige Stellvertretung vertreten. Im Falle der Teilrechtsfähigkeit einer Versorgungseinrichtung gilt die Vertretungsregelung des § 5 Absatz 7 Satz 2 bis 4.
(3) Erklärungen, die die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, müssen schriftlich abgefasst und von der Präsidentin, dem Präsidenten oder der jeweiligen Stellvertretung und von einem weiteren Mitglied des Vorstandes vollzogen werden. Erklärungen, die die Kammer in Angelegenheiten der Versorgungseinrichtung vermögensrechtlich verpflichten, müssen von zwei Mitgliedern des Verwaltungsausschusses, darunter der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder der jeweiligen Stellvertretung, unterschrieben werden. Das gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Kammer oder die Versorgungseinrichtung wirtschaftlich nicht von erheblicher Bedeutung sind. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 1.