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§ 10 HeilBerG M-V - Meldepflicht

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, den Beginn oder das Ende der beruflichen Tätigkeit sowie die Gründung oder die Auflösung der Hauptwohnung in Mecklenburg-Vorpommern innerhalb eines Monats der Kammer zu melden. Die Frist beginnt mit der Aufnahme oder dem Ende der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise der Gründung oder der Aufgabe der Hauptwohnung in Mecklenburg-Vorpommern. Die Berufsangehörigen nach § 2 Absatz 1 sind verpflichtet, die beabsichtigte Ausübung des Berufs der zuständigen Kammer anzuzeigen und ihr die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.

(1a) Das Anmeldeverfahren nach Absatz 1 können tierärztliche Berufsangehörige über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes abwickeln.

(2) Personen, die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, sind verpflichtet, dies innerhalb von fünf Tagen nach Aufnahme der beruflichen Tätigkeit bei der Kammer anzuzeigen.

(3) Personen nach § 2 Absatz 4 sind verpflichtet, die beabsichtigte Berufsausübung der Kammer anzuzeigen. Der Anzeige sind die für die Berufsausübung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen beizufügen. In dringenden Fällen kann die Anzeige unverzüglich nachgeholt werden.

(4) Die Kammern führen Verzeichnisse der Kammermitglieder und sonstigen Berufsangehörigen. Die Kammern können Kammermitglieder und sonstige Berufsangehörige durch Satzung verpflichten, weitere Angaben für das Verzeichnis zu machen, wenn dies zur Erfüllung aufgrund dieses Gesetzes vorliegender Aufgaben erforderlich ist. Ausgeschlossen davon sind personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35), insbesondere Gesundheitsdaten. Die Kammermitglieder und die sonstigen Berufsangehörigen sind verpflichtet, dazu folgende Angaben zu machen und Änderungen dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen:

  1. 1.

    Name, Geburtsname, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, berufliche und private Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, akademische Grade,

  2. 2.

    Approbation oder Berufserlaubnis, Weiterbildungsbezeichnungen, Fachgebiet, in dem die Berufstätigkeit ausgeübt wird, Ermächtigung zur Weiterbildung, Dauer der beruflichen Tätigkeit,

  3. 3.

    Arbeitgeber oder Niederlassung in selbstständiger Tätigkeit,

  4. 4.

    Erklärung über einen ausreichenden Deckungsschutz aus bestehender Berufshaftpflichtversicherung nach § 32 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1,

  5. 5.

    Fachrichtung oder Gebiet und Bereich bei den Kammermitgliedern in Weiterbildung und

  6. 6.

    Tätigkeit in Vollzeit oder Teilzeit.

(5) Die Kammern sind berechtigt, die An- und Abmeldungen von Kammermitgliedern mit Namen, Fachgebiets-, Teilfachgebiets-, Zusatzbezeichnung und Anschrift dem für den Ort der Berufsausübung zuständigen Gesundheitsamt oder Veterinäramt mitzuteilen.

(6) Bei schuldhafter Nichterfüllung der sich aus den Absätzen 1 und 4 ergebenen Pflichten kann der Vorstand der Kammer gegen das Mitglied ein Zwangsgeld bis zu 3 000 Euro festsetzen. Der Festsetzung muss eine schriftliche Androhung vorausgehen. Wiederholte Androhung und Festsetzung sind zulässig. Gegen die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes sind binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides die Beschwerde an das Berufsgericht und gegen dessen Entscheidung innerhalb der gleichen Frist die weitere Beschwerde an den Berufsgerichtshof zulässig.

(7) Die jeweils zuständige Kammer wird durch die zuständige Behörde über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, die Anordnung des Ruhens und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen zeitnah informiert. Die zuständige Behörde hat der zuständigen Kammer unverzüglich Kopien der Meldung sowie der beigefügten Dokumente nach Maßgabe des Artikels 6 Satz 1 und des Artikels 7 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln.