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§ 62 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VI. Abschnitt – Berufsvergehen → 2. Unterabschnitt – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122
Normtyp: Gesetz

§ 62 HeilBerG – Besetzung, ausgeschlossene Personen

(1) Das Berufsgericht für Heilberufe verhandelt und entscheidet in Kammern, die mit einer Berufsrichterin oder einem -richter als Vorsitzende (Vorsitz) und zwei Berufsangehörigen aus dem Beruf der Beschuldigten als Beisitzerinnen oder Beisitzer besetzt sind.

(2) Das Landesberufsgericht für Heilberufe verhandelt und entscheidet in Senaten, die mit drei Berufsrichterinnen oder -richtern einschließlich des Vorsitzes und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern aus dem Beruf der Beschuldigten besetzt sind.

(3) Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die Beisitzerinnen oder Beisitzer aus dem Beruf der Beschuldigten nicht mit. Ausgenommen von dieser Regelung sind Entscheidungen nach § 73 Absatz 3, § 83 Absatz 1 und § 95 Absatz 3.

(4) Die Berufsrichterinnen und -richter müssen Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit sein.

(5) Mitglieder der Kammerversammlung oder Angestellte der Kammern können nicht Mitglieder der Berufsgerichte für Heilberufe sein.