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§ 55 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

IV. Abschnitt – Weiterbildung der Pflegefachpersonen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122
Normtyp: Gesetz

§ 55 HeilBerG – Führen von Weiterbildungsbezeichnungen

(1) Die Weiterbildungsbezeichnung kann neben einer Berufsbezeichnung geführt werden. Mehrere Weiterbildungsbezeichnungen dürfen nebeneinander geführt werden.

(2) Wer eine Weiterbildungsbezeichnung in einem in der Weiterbildungsordnung der Pflegekammer bestimmten Weiterbildungsbereich führen will, bedarf der Anerkennung. Die Anerkennung ist bei der Pflegekammer zu beantragen. Diese entscheidet aufgrund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildung nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse darzulegen sind. § 39 Absatz 2 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene Weiterbildung wird anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes oder des Kenntnisstandes nachgewiesen wurde. Das Nähere regelt das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW in der jeweils geltenden Fassung. Im Ausland begonnene Weiterbildungen können auf Weiterbildungen der Pflegekammer angerechnet werden.

(4) Dienstleistungserbringer führen in der Regel in Abweichung von § 3 Absatz 4 die Weiterbildungsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedsstaates. Die Weiterbildungsbezeichnung wird dabei in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaats geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der Weiterbildungsbezeichnung der Pflegekammer möglich ist.

(5) Weiterbildungsbezeichnungen, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland aufgrund staatlicher Regelungen erworben worden sind, dürfen in Nordrhein-Westfalen geführt werden. Bereits begonnene Weiterbildungen sollen auf Weiterbildungen der Pflegekammer angerechnet werden.