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§ 52 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

III. Abschnitt – Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte → 5. Unterabschnitt – Zahnärztliche Weiterbildung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122
Normtyp: Gesetz

§ 52 HeilBerG – Bezeichnungen, Inhalt und Voraussetzungen der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung nach § 36 Abs. 7 umfasst in den jeweiligen Gebieten insbesondere die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt und geschlechtsspezifischer Unterschiede sowie die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Abweichend von den §§ 36 bis 39 erlässt die Aufsichtsbehörde Vorschriften über die Weiterbildung und Prüfung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" durch Rechtsverordnung. Dabei sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    die Voraussetzungen für die Zulassung zur und die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Weiterbildung,

  2. 2.

    das Ziel, der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Weiterbildung sowie die Beurteilung der Leistungen während der Weiterbildung,

  3. 3.

    die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren einschließlich der Festlegung des Prüfungsergebnisses unter Berücksichtigung der Leistungen während der Weiterbildung und die Bildung des Prüfungsausschusses und

  4. 4.

    die Wiederholung von Prüfungsleistungen.

(3) Abgesehen von § 37 Abs. 1 kann die Weiterbildung auch in zugelassenen Kliniken oder bei ermächtigten niedergelassenen Zahnärztinnen oder -ärzten durchgeführt werden. Die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" wird in von der Aufsichtsbehörde besonders bestimmten Einrichtungen durchgeführt.

(4) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung oder Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

  1. 1.

    Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass für die Weiterzubildenden die Möglichkeit besteht, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten vertraut zu machen und

  2. 2.

    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen.

Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.

(5) Abweichend von § 39 Abs. 1 Satz 2 wird die Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" auf Grund des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß Absatz 2 erteilt.