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§ 42 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

III. Abschnitt – Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte →

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122
Normtyp: Gesetz

§ 42 HeilBerG – Inhalte der Weiterbildungsordnung

(1) Die einzelnen Kammern erlassen die Weiterbildungsordnung als Satzung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Die Kammern desselben Heilberufs sollen ihre Regelungen einvernehmlich treffen.

(2) In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    der Inhalt und der Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach § 33 beziehen,

  2. 2.

    die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 34,

  3. 3.

    die Festlegung der verwandten Gebiete, deren Bezeichnungen nach § 35 Abs. 2 nebeneinander geführt werden dürfen und die fachliche Vereinbarkeit der Bereiche mit den Gebieten,

  4. 4.

    der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 36, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte und Anrechenbarkeit von Weiterbildungszeiten und -inhalten sowie die Dauer und die besonderen Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 39 Abs. 6,

  5. 5.

    die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammerangehörigen zur Weiterbildung und für den Widerruf der Ermächtigung nach § 37 Abs. 2 und 4,

  6. 6.

    die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 37 Abs. 3 Satz 2 zu stellen sind sowie

  7. 7.

    das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach § 39 Abs. 1 und das Nähere über die Prüfung nach § 39 Abs. 5.

Die Weiterbildungsordnung kann die Weiterzubildenden verpflichten, die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildung zu dokumentieren.

(3) Unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 können in der Weiterbildungsordnung Befähigungen zum Erwerb

  1. 1.

    zusätzlicher Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten (zusätzliche Weiterbildung im Gebiet) und

  2. 2.

    von Fachkunde in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden vorgesehen werden. Die Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich, soweit erforderlich, nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen gestellt werden. Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigt die Kammer durch eine Bescheinigung.