§ 23 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
I. Abschnitt – Die Kammern
§ 23 HeilBerG – Satzungsbefugnis, Bundesvertretung
(1) Die Kammerversammlung beschließt die Hauptsatzung, die Geschäftsordnung, die Gebührenordnung, die Beitragsordnung, den Haushaltsplan und die sonstigen Satzungen.
(2) Hauptsatzung, Geschäftsordnung, Gebührenordnung und Beitragsordnung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; Ausnahmen bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(3) Genehmigte Satzungen werden auf Kosten der Kammer im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben. Ausnahmen bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(4) Die Kammerversammlung wählt ihre Delegierten zu den Gremien der beruflichen Vertretung auf Bundesebene. § 22 Abs. 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.