§ 110 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
VI. Abschnitt – Berufsvergehen → 2. Unterabschnitt – Berufsgerichtsbarkeit
§ 110 HeilBerG – Vollstreckung
(1) Die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen werden vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig sind.
(2) Der Verweis gilt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.
(3) Die unter § 60 Absatz 1 Nummer 2 und 5 aufgeführten Maßnahmen werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam.