Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

I. Abschnitt – Die Kammern

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122
Normtyp: Gesetz

§ 11 HeilBerG – Bildung der Kammerversammlung, Wahlgrundsätze, Wahlkreise

(1) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahlperiode dauert fünf Jahre. Läuft die Wahlperiode innerhalb des Jahres 2020 ab, wird ihre Dauer abweichend von Satz 2 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Sie endet mit dem Zusammentritt der neuen Kammerversammlung.

(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf Grund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen innerhalb des Bezirks der Kammer getrennt nach Wahlkreisen. Wahlkreise sind die Regierungsbezirke. Alle Wahlberechtigten haben eine Stimme.

(3) In einem Wahlkreis, für den nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist, erfolgt die Wahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern dieses Wahlvorschlages nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl. Die Wahlberechtigten haben so viele Stimmen, wie in diesem Wahlkreis Mitglieder der Kammerversammlung zu wählen sind.