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§ 10 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

I. Abschnitt – Die Kammern

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122
Normtyp: Gesetz

§ 10 HeilBerG – Organe der Kammer

(1) Organe der Kammern sind:

  1. 1.

    die Kammerversammlung,

  2. 2.

    der Kammervorstand,

  3. 3.

    die Präsidentin oder der Präsident.

(2) Die Tätigkeit gewählter Kammerangehöriger in den Organen, Ausschüssen, sonstigen Gremien und Untergliederungen wird ehrenamtlich ausgeübt. Gleiches gilt für die Tätigkeit von durch Organe berufene Kammerangehörige.