Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 40 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

V. Abschnitt – Weiterbildung →

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 HeilBerG

(1) Jede Kammer erlässt eine Weiterbildungsordnung.

(2) In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    die Bestimmung und Aufhebung von Bezeichnungen nach § 32,

  2. 2.

    der Inhalt und Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach § 31 beziehen,

  3. 3.

    der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 34, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte sowie Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 37 Abs. 7,

  4. 4.

    die Voraussetzungen für die Befugnis von Kammerangehörigen zur Weiterbildung und für den Widerruf der Befugnis nach § 35 Abs. 2 und 4,

  5. 5.

    die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 35 Abs. 3 Satz 2 zu stellen sind,

  6. 6.

    Anforderungen an Zeugnisse oder andere Nachweise über die Weiterbildung,

  7. 7.

    das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach § 37 Abs. 1 und 4,

  8. 8.

    das Verfahren zur Rücknahme der Anerkennung nach § 38.

(3) Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass die Kammer die Durchführung der Weiterbildung in regelmäßigen Abständen bewertet, die dafür erforderlichen Daten verarbeitet und die Ergebnisse den Kammermitgliedern zusammengefasst oder einzelfallbezogen zugänglich macht. Daten von Dritten sind vor der Übermittlung unkenntlich zu machen. Die Träger der Weiterbildungsstätten, die zur Weiterbildung ermächtigten Kammermitglieder und die sich in der Weiterbildung befindlichen Kammermitglieder sind zur Mitwirkung an der Bewertung nach Satz 1 verpflichtet.