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§ 38 HeilBerG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2122-a-1

Die Anerkennung nach § 33 Abs. 1 Satz 1, § 37 Abs. 8, § 37a Absatz 1 und 7 sowie § 37b Absatz 1 kann zurückgenommen werden, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren.