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§ 37a HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

V. Abschnitt – Weiterbildung →

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 37a HeilBerG

(1) Antragstellende mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis, die nach dem Recht der Europäischen Union automatisch anerkannt werden oder einer solchen Anerkennung gleichstehen, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 33 Absatz 1 Satz 1. Eine abgeschlossene Weiterbildung, die die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, ist als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede im Sinne von Absatz 2 zu der in der jeweiligen Weiterbildungsordnung der zuständigen Kammer bestimmten Weiterbildung aufweist und die Gleichwertigkeit der vorangegangenen abgeschlossenen Ausbildung für den ärztlichen oder psycho-therapeutischen Beruf durch die zuständige Behörde festgestellt wurde.

(2) Wesentliche Unterschiede nach Absatz 1 Satz 2 liegen vor, wenn sich der Weiterbildungsinhalt wesentlich von dem durch die zuständige Kammer bestimmten Inhalt der Weiterbildung unterscheidet. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fertigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragstellenden im Rahmen ihrer Berufstätigkeit unter der Aufsicht und Anleitung eines in dem entsprechenden Gebiet der Weiterbildung tätigen Arztes, Zahnarztes, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Tierarztes oder Apothekers oder durch sonstige nachgewiesene Qualifikation erworben haben. Dabei ist es nicht entscheidend, in welchem Staat der Antragstellende berufstätig war.

(3) Liegen wesentliche Unterschiede nach Absatz 2 vor, so haben Antragstellende unter Beachtung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG eine Eignungsprüfung abzulegen oder im Falle der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten wahlweise einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang (Ausgleichmaßnahmen) zu absolvieren. Der Inhalt der Ausgleichmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede zu beschränken.

(4) Die Kammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und der Unterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Entscheidungen über die Anerkennung der Qualifikationen nach den Absätzen 1 bis 3 sind spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt zu treffen, an dem die Antragsunterlagen vollständig vorliegen. Die Kammer stellt sicher, dass eine Eignungsprüfung spätestens 6 Monate nach dem Zugang der Entscheidung nach Satz 2 abgelegt werden kann. Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermitteltwerden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann die Kammer das Kammermitglied auffordern, nach seiner Wahl Originale oder beglaubigte Kopien vorzulegen, oder mit dessen Zustimmung , die erforderlichen Daten bei der zuständigen Stelle des Ausstellungs- oder Anerkennungsstaates zu erheben. Eine solche Aufforderung hemmt den Ablauf der Fristen nach Satz 1 bis 3 nicht. Das Verfahren kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Bremischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner und über die europäische Verwaltungszusammenarbeit abgewickelt werden.

(5) Antragstellende nach Absatz 1 Satz 1, denen eine Anerkennung nach den Absätzen 1 bis 3 erteilt worden ist, führen als Fachbezeichnung die Bezeichnung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes der betreffenden Weiterbildung entspricht und verwenden die entsprechende Abkürzung.

(6) Die zuständige Kammer prüft im Einzelfall, ob unter den Voraussetzungen des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG ein partieller Zugang gewährt werden kann. Die partielle Anerkennung nach Satz 1 kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere Gründe der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit entgegenstehen. Die Kammern können Näheres zum partiellen Zugang in ihren Weiterbildungsordnungen regeln.

(7) Die Kammer teilt der zuständigen Behörde eines anderen Staates in der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch eingeräumt haben (Mitglieds- oder Vertragsstaat) auf Ersuchen die Daten mit, die für die Anerkennung der Weiterbildung in diesem Staat erforderlich sind, und bestätigt gegebenenfalls, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung nach dem Recht der Europäischen Union erfüllt sind. Die Kammer darf Auskünfte nach Satz 1 von der zuständigen Behörde eines anderen europäischen Staates einholen, wenn sie berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der den Antrag stellenden Person hat.

(8) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 2 bis Absatz 6 gelten entsprechend für Antragstellende, die

  1. 1.

    eine in einem Drittstaat abgeschlossene Weiterbildung nachweisen, die durch einen anderen europäischen Mitglieds- oder Vertragsstaat anerkannt worden ist, und die mindestens drei Jahre in dem jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder in einer Zusatzweiterbildung im Hoheitsgebiet des Staates tätig waren, der die Weiterbildung anerkannt hat, und dieser Staat diese Tätigkeit bescheinigt, oder

  2. 2.

    die Anforderung an die Anerkennung erworbener Rechte nach dem Recht der Europäischen Union deshalb nicht erfüllen, weil ihnen die erforderliche Berufspraxis nicht bescheinigt wird.

(9) Das Nähere über die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen von Berufsangehörigen aus anderen Mitglieds- oder Vertragsstaaten regeln die Weiterbildungsordnungen nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union.