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§ 37 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

V. Abschnitt – Weiterbildung →

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 HeilBerG

(1) Über die Anerkennung nach § 33 Abs. 1 entscheidet auf Antrag die zuständige Kammer auf Grund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse mündlich darzulegen sind. Bei der Anerkennung zur Führung einer Zusatzbezeichnung kann auf die Prüfung verzichtet werden; über sie wird in diesem Falle auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise entschieden.

(2) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse und sonstige Nachweise über Art und Durchführung der Weiterbildung dokumentiert wird.

(3) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Antragsteller in seiner nach abgeschlossener Berufsausbildung durchgeführten Weiterbildung auf dem von ihm gewählten Gebiet, Teilgebiet oder Bereich (§ 31) die als Voraussetzung für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse erworben hat.

(4) Die Prüfung wird von einem bei der jeweiligen Kammer zu bildenden Ausschuss durchgeführt. Bei Bedarf sind mehrere Prüfungsausschüsse zu bilden. Jedem Ausschuss gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Die Aufsichtsbehörde kann ein weiteres Mitglied bestimmen. Die Prüfung kann auch in Abwesenheit dieses Mitgliedes durchgeführt werden.

(5) Zur Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Prüfungsausschuss sowohl Inhalt, Umfang und Ergebnis der vorgelegten Zeugnisse über die einzelnen durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte als auch die vom Antragsteller mündlich dargelegten Kenntnisse zu beurteilen.

(6) Das Nähere über die Prüfung, den Prüfungsausschuss und das Prüfungsverfahren bestimmen die Kammern in der Weiterbildungsordnung.

(7) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, so kann der Prüfungsausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. Die Prüfung kann mehrmals wiederholt werden.

(8) Wer in einem von § 34 und § 35 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Eine nicht abgeschlossene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Eine vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossene oder teilweise abgeleistete Weiterbildung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt als gleichwertig, soweit entsprechende Weiterbildungsgänge in der Weiterbildungsordnung der Kammer vorgesehen sind. Zeiten einer Weiterbildung, die nach dem Recht der Kammer nicht vorgesehen ist, können auf verwandte Weiterbildungsgänge angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet die zuständige Kammer.

(9) Ändern sich im Verlauf des Anerkennungsverfahrens nach der Weiterbildungsordnung die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Kammer das Verfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Kammer zustimmt. Hat die Kammer eines anderen Landes die Wiederholung der Prüfung von der Erfüllung von Voraussetzungen abhängig gemacht, die denen nach Absatz 7 Satz 1 entsprechen, so sind diese Voraussetzungen auch für eine Wiederholung der Prüfung im Land Bremen zu erfüllen.