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§ 34 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

V. Abschnitt – Weiterbildung →

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 HeilBerG

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung.

(2) Die Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten.

(3) Die Weiterbildung in den Teilgebieten kann ganz oder teilweise im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem die Teilgebiete zugehören.

(4) Die Weiterbildung in den Gebieten oder Teilgebieten wird ganztätig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt und ist angemessen zu vergüten. Dies gilt auch für eine Weiterbildung in Bereichen, sofern in der Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist. Während der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit sollen die Weiterbildungsstätte und der Weiterbildende wenigstens einmal gewechselt werden. Zeiten bei einer Weiterbildungsstätte und einem Weiterbildenden unter sechs Monaten werden nur angerechnet, wenn sie vorgeschrieben sind. Die zuständige Kammer kann von Satz 4 abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung in einzelnen Gebieten und Teilgebieten treffen sowie im Einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

(5) Die Weiterbildung kann nach näherer Maßgabe der Weiterbildungsordnung in einem Umfang von mindestens einem Viertel der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgen. Die Teilzeitweiterbildung muss der Vollzeitweiterbildung hinsichtlich Niveau und Qualität entsprechen. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend.

(6) Eine Zeit beruflicher Tätigkeit, in der eine eigene Praxis ausgeübt, eine Apotheke geleitet oder die Funktion einer sachkundigen Person nach § 14 des Arzneimittelgesetzes ausgeübt wird, ist auf Weiterbildungszeiten für die Gebiete und Teilgebiete nicht anrechnungsfähig. Bei Weiterbildungen nach § 55 Absatz 1 können Zeiten beruflicher Tätigkeit in der eigenen Praxis auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, wenn die Anforderungen der Weiterbildungsordnung erfüllt sind.

(7) Die Weiterbildung umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnungen nach § 31 erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Dabei sind insbesondere auch bekannte geschlechtsspezifische Unterschiede bezüglich der betroffenen Gebiete, Teilgebiete und Bereiche zu berücksichtigen.

(8) Das Nähere, insbesondere den weiteren Inhalt und die Dauer der Weiterbildung, bestimmen die Kammern in den Weiterbildungsordnungen.