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§ 28 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

IV. Abschnitt – Berufsausübung

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 HeilBerG

Die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,

  1. 1.

    sich beruflich fortzubilden und sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,

  2. 2.

    soweit sie als Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder Tierärzte tätig sind, über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen,

  3. 3.

    soweit sie in eigener Praxis oder als Angestellte in fremder Praxis tätig sind, in der Regel am Notfalldienst oder Notdienst teilzunehmen,

  4. 4.

    eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtansprüche abzuschließen und während ihrer Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten und dieses auf Verlangen der Kammer nachzuweisen. Die Kammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes. Die Versicherungspflicht besteht nicht, soweit für die Kammermitglieder ausreichender Versicherungsschutz aus anderweitigen vertraglichen Verhältnissen besteht.