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§ 11 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

II. Abschnitt – Die Aufgaben der Kammern

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 HeilBerG

(1) Die Kammern können nach Maßgabe einer besonderen Satzung Versorgungswerke zur Sicherung der Kammerangehörigen im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen schaffen. Sie können die Kammerangehörigen verpflichten, Mitglieder des Versorgungswerkes zu werden.

(2) Die Kammern können Angehörige anderer Kammern mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mit Zustimmung der anderen Kammern in ihre Versorgungswerke aufnehmen, sie können sich einem anderen Versorgungswerk desselben Berufes mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland anschließen oder zusammen mit anderen Versorgungswerken desselben Berufes ein gemeinsames Versorgungswerk schaffen. Abweichend von Satz 1 kann sich die Psychotherapeutenkammer auch dem Versorgungswerk einer anderen Heilberufskammer mit deren Zustimmung anschließen. Das Nähere ist in einer Anschlusssatzung zu regeln.

(3) Die Satzung nach Absatz 1 muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    versicherungspflichtige Mitglieder,

  2. 2.

    Höhe und Art der Versorgungsleistungen,

  3. 3.

    Höhe der Beiträge,

  4. 4.

    Beginn und Ende der Teilnahme,

  5. 5.

    Befreiung von der Teilnahme,

  6. 6.

    freiwillige Teilnahme, insbesondere nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Kammer,

  7. 7.

    Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Organe des Versorgungswerkes; die Tätigkeit als Mitglied in den Organen des Versorgungswerkes ist ein Ehrenamt.

Bei Lebenspartnerschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes findet hinsichtlich der Witwen- und Witwerrente § 46 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung.

(4) Eine Anschlusssatzung nach Absatz 2 Satz 3 hat insbesondere Regelungen über die Einzelheiten des Anschlusses an ein anderes Versorgungswerk sowie über die Beteiligung an den Organen des anderen Versorgungswerkes zu treffen. Die Kammern können ihre Kammerangehörigen verpflichten, Mitglieder dieses anderen Versorgungswerkes zu werden.

(5) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist vom übrigen Vermögen der Kammer getrennt zu verwalten.

(6) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von einem Versorgungswerk im Sinne des Absatzes 1 Auskunft über

  1. 1.

    die derzeitige Anschrift,

  2. 2.

    den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder

  3. 3.

    den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds dieser Versorgungseinrichtung, so übermittelt die Versorgungseinrichtung diese Daten an die öffentliche Stelle. Die Versorgungseinrichtung verweigert die Auskunft, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden.