Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Vierter Abschnitt – Enteigungsverfahren
§ 35 HEEG – Ausführung des Enteignungsbeschlusses
(1) Ist der Enteignungsbeschluss (Teil A und B) nicht mehr anfechtbar, so ordnet auf Antrag eines Beteiligten die Enteignungsbehörde seine Ausführung an (Ausführungsanordnung), wenn der Enteignungsbegünstigte die Geldentschädigung gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat.
(2) 1Die Ausführungsanordnung ist allen Beteiligten zuzustellen, deren Rechtsstellung durch den Enteignungsbeschluss betroffen wird. 2§ 30 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(3) 1Mit dem in der Ausführungsanordnung festzusetzenden Tag wird der bisherige Rechtszustand durch den im Enteignungsbeschluss geregelten Rechtszustand ersetzt. 2Gleichzeitig entstehen die nach § 30 Abs. 3 Nr. 6 begründeten Rechtsverhältnisse; sie gelten von diesem Zeitpunkt an als zwischen den an dem Rechtsverhältnis Beteiligten vereinbart.
(4) Die Ausführungsanordnung schließt die Einweisung in den Besitz des enteigneten Grundstücks und des Ersatzlandes zu dem festgesetzten Tag ein.
(5) Die Enteignungsbehörde übersendet dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der Ausführungsanordnung mit dem Ersuchen, das Grundbuch entsprechend den eingetretenen Rechtsänderungen zu berichtigen.
(6) 1Ist nur noch die Höhe einer Geldentschädigung streitig, so kann die Enteignungsbehörde auf Antrag des Begünstigten die vorzeitige Ausführung des Enteignungsbeschlusses anordnen. 2In der Entscheidung kann bestimmt werden, dass der Enteignungsbegünstigte für den im Streit befindlichen Betrag Sicherheit zu leisten hat. 3Die vorzeitige Ausführungsanordnung darf erst ergehen, wenn der Enteignungsbegünstigte die im Enteignungsbeschluss festgesetzte Geldentschädigung gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat. 4Die Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 57 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)