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§ 9 HDSIG
Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Gemeinsame Bestimmungen → Vierter Abschnitt – Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte

Titel: Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSIG
Gliederungs-Nr.: 300-47
gilt ab: 25.05.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 82 vom 09.05.2018

§ 9 HDSIG – Wahl

(1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung die Hessische Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags verpflichtet die Hessische Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten vor dem Landtag, ihr oder sein Amt gerecht und unparteiisch zu führen und die Verfassung des Landes Hessen und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Gesetze getreulich zu wahren.