§ 9 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – Disziplinarmaßnahmen
§ 9 HDG – Verweis
1Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens. 2Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.