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§ 88 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen

SECHSTER TEIL – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte

Titel: Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDG
Gliederungs-Nr.: 325-30
gilt ab: 23.12.2009
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2006 S. 394 vom 27.07.2006

§ 88 HDG – Ausübung der Disziplinarbefugnisse im Polizeibereich

Für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 16 der Polizeibehörden ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter im Sinne des § 20 die Leiterin oder der Leiter der Polizeibehörde, der oder dem die jeweilige Beamtin oder der jeweilige Beamte unterstellt ist.