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§ 86 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen

SECHSTER TEIL – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte

Titel: Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDG
Gliederungs-Nr.: 325-30
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2006 S. 394 vom 27.07.2006

§ 86 HDG – Beamtinnen und Beamte der kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts

(1) 1Bei Beamtinnen oder Beamten, die keine Dienstvorgesetzte oder keinen Dienstvorgesetzten haben, tritt an die Stelle der oder des Dienstvorgesetzten die Aufsichtsbehörde und an die Stelle der oder des höheren Dienstvorgesetzten die obere Aufsichtsbehörde; ist eine obere Aufsichtsbehörde nicht vorhanden, so werden die Aufgaben der oder des höheren Dienstvorgesetzten von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen. 2§ 73 Abs. 2 Satz 2 und § 75 der Hessischen Gemeindeordnung, § 46 Abs. 2 Satz 2 und § 48 der Hessischen Landkreisordnung bleiben unberührt.

(2) Oberste Dienstbehörde ist für Beamtinnen und Beamte, die keine Dienstvorgesetzte oder keinen Dienstvorgesetzten haben, die Aufsichtsbehörde.

(3) 1Die Aufsichtsbehörde kann die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten im Einzelfall anweisen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. 2Wird der Anweisung nicht innerhalb von sechs Wochen gefolgt, kann die Aufsichtsbehörde das Disziplinarverfahren selbst einleiten.