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§ 86 HDG - Beamtinnen und Beamte der kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts

Bibliographie

Titel
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Amtliche Abkürzung
HDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
325-30

(1) 1Bei Beamtinnen oder Beamten, die keine Dienstvorgesetzte oder keinen Dienstvorgesetzten haben, tritt an die Stelle der oder des Dienstvorgesetzten die Aufsichtsbehörde und an die Stelle der oder des höheren Dienstvorgesetzten die obere Aufsichtsbehörde; ist eine obere Aufsichtsbehörde nicht vorhanden, so werden die Aufgaben der oder des höheren Dienstvorgesetzten von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen. 2§ 73 Abs. 2 Satz 2 und § 75 der Hessischen Gemeindeordnung, § 46 Abs. 2 Satz 2 und § 48 der Hessischen Landkreisordnung bleiben unberührt.

(2) Oberste Dienstbehörde ist für Beamtinnen und Beamte, die keine Dienstvorgesetzte oder keinen Dienstvorgesetzten haben, die Aufsichtsbehörde.

(3) 1Die Aufsichtsbehörde kann die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten im Einzelfall anweisen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. 2Wird der Anweisung nicht innerhalb von sechs Wochen gefolgt, kann die Aufsichtsbehörde das Disziplinarverfahren selbst einleiten.