§ 82 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen
VIERTER TEIL – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Sechster Abschnitt – Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren
§ 82 HDG – Erstattungsfähige Kosten
(1) 1In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach der Anlage erhoben. 2Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Kosten im Sinne des § 81 sind auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
(3) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig.